Nie mehr Steuern ans Ausland verschenken

Wie Sie die ausländische Quellensteuer  zurückerhalten

Wer sein Depotvermögen breit gestreut und zugleich möglichst rentabel anlegen möchte, kommt nicht umhin, auch auf Aktien oder Zinsanlagen ausländischer Unternehmen und Emittenten zu setzen. So findet man beispielsweise einen Großteil der weltweit profitabelsten Unternehmen in den USA und auch die Zinsen festverzinslicher Wertpapiere sind dort oftmals attraktiver als hierzulande. Hat sich ein Anleger nun ein ausländisches Wertpapier in sein Depot gekauft, so tritt mit der ersten Zins- oder Dividendenzahlung oftmals die Ernüchterung ein. Von den ursprünglich attraktiven Zinsen und Dividenden bleibt aufgrund der sogenannten Quellensteuer nicht mehr viel übrig.

Was ist Quellensteuer?

Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine Kapitalertragsteuer, die von ausländischen Steuerbehörden direkt, also an der “Quelle”, einbehalten wird. Diese fällt zusätzlich zu der deutschen Abgeltungssteuer an. 30 % Quellensteuer sind dabei keine Seltenheit. In der Schweiz beträgt sie sogar 35 %.

Lohnt es sich als deutscher Anleger also nicht, in ausländische Wertpapiere zu investieren? 

Doch! Denn zwischen Deutschland und vielen Ländern, die Quellensteuer einbehalten, besteht ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der deutsche Fiskus verrechnet in diesen Fällen die bereits einbehaltene Quellensteuer mit der deutschen Abgeltungssteuer. Der anrechenbare Teil liegt oftmals bei 15 %.

Ein Beispiel:

Ein Anleger erhält für seine Aktie aus der Schweiz eine Dividende in Höhe von 100 Euro. Der Quellensteuersatz der Schweiz beträgt 35 %. Somit behält die Depotbank 35 Euro der Dividende ein und führt diese an die Steuerbehörde in der Schweiz ab. Der Anleger erhält folglich eine Dividendengutschrift in Höhe von 65 Euro auf sein Konto ausbezahlt. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz (15 %) dürften jedoch lediglich 15 € an Steuern anfallen. Diese 15 % werden mit der deutschen Abgeltungssteuer verrechnet, sodass ein Großteil hiervon bereits gezahlt wurde. Die noch übrigen 20 € ( 35 € – 15 €) kann sich der Anleger von der Schweiz erstatten lassen. Hierfür muss ein Antrag auf Erstattung bei der Steuerbehörde Schweiz gestellt werden.

In vielen Fällen gestaltet sich der Erstattungsweg jedoch als sehr aufwendig, denn jedes Land verlangt andere Erstattungsformulare oder zusätzliche Dokumente, die die steuerliche Ansässigkeit des Anlegers belegen. Hinzu kommen teils hohe Gebühren, die die ausländischen Steuerbehörden für die Erstattung verlangen, so dass sich der Erstattungsweg in manchen Fällen wiederum nicht lohnt. Um zu prüfen, ob sich der Antrag auf Erstattung lohnt, sollten sich Anleger also im Vorfeld über die anfallenden Gebühren und notwendigen Unterlagen der jeweiligen Quellenstaaten informieren.

Der einfachere Weg:

Nutzen Sie als PCI-Privatdepot-Kunde den besonderen Service der “DBA-Vollmacht” der comdirect. Hierbei prüft die comdirect für Sie, ob die Rückerstattung unter Berücksichtigung aller anfallenden Kosten wirtschaftlich sinnvoll ist und leitet den Erstattungsantrag für Sie in die Wege. Der für Sie anfallende Arbeitsaufwand wird hierdurch auf ein Minimum reduziert.

Sind Sie bereits Kunde der comdirect und möchten der comdirect eine DBA-Vollmacht erteilen? Oder möchten Sie ein neues kostenfreies Depot bei der comdirect eröffnen? In beiden Fällen sind wir Ihnen gerne behilflich. Kontaktieren Sie uns einfach über den unten stehenden blauen Button und wir senden Ihnen die entsprechenden Unterlagen zu.

Foto: shutterstock.com | 2151807249 | chayanuphol

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