Anleger werden erstmals mit der jährlichen Vorabpauschale belastet

Bereits am 01.01.2018 ist das neue Investmentsteuergesetz in Kraft getreten (wir berichteten in Ausgabe 01/2018). Eine wesentliche Neuerung dieses Gesetzes stellt die sogenannte Vorabpauschale dar, welche im Januar 2019 erstmals für das Jahr 2018 erhoben wurde. Allerdings dürften die meisten Anleger hiervon noch nichts mitbekommen haben, da die Vorabpauschale lediglich berechnet wird, sofern der entsprechende Fonds im letzten Jahr eine Wertsteigerung erzielt hat.

Bevor wir hierauf näher eingehen, ist es sinnvoll zu wissen, was die Vorabpauschale genau ist und warum diese eingeführt wurde.

Die Einführung der Vorabpauschale soll sicherstellen, dass Fondserträge zeitnah, also einmal jährlich versteuert werden und nicht erst mit Veräußerung der Fondsanteile. Insbesondere geht es hierbei um Fonds, die nur sehr geringe oder gar keine Ausschüttungen (thesaurierende Fonds) vornehmen. Bei regelmäßig ausschüttenden Fonds werden die Ausschüttungen ohnehin direkt besteuert.

Die Vorabpauschale dient vielmehr als Grundlage zur Berechnung der Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) und ist auf die Wertsteigerung des Kalenderjahres begrenzt. Somit findet eine Besteuerung lediglich statt, wenn auch tatsächlich Erträge erwirtschaftet wurden.

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt dabei in drei wesentlichen Schritten:

Im ersten Schritt wird festgestellt, ob der Fonds im vergangenen Jahr eine Wertsteigerung erzielte. Sofern dies nicht der Fall ist, wird die Vorabpauschale nicht angewendet und somit findet auch keine Besteuerung statt. Dies dürfte bei einigen Anlegern aktuell der Fall sein, denn viele Fondsmanager hatten im Jahr 2018 Schwierigkeiten überhaupt Erträge zu erzielen und waren wohl eher glücklich, wenn sie am Ende des Jahres mit einer „schwarzen Null“ dastanden.

Sofern jedoch eine Wertsteigerung erreicht wurde, wird im zweiten Schritt der vom Gesetzgeber festgelegte Basisertrag mit der im letzten Jahr erfolgten Ausschüttung verglichen. Dieser Schritt erfolgt logischerweise nur bei Fonds, die auch tatsächlich Erträge ausschütten, wobei der Basisertrag auch für die Vorabpauschale von nicht ausschüttenden Fonds eine Rolle spielt. Der Basisertrag wird vom Gesetzgeber wie folgt ermittelt:

Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang x Basiszinssatz x 70 %.

Der Basiszinssatz wird hierbei von der Bundesbank berechnet und am Jahresanfang im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dieser Basiszins wird jedoch immer um 30 % gemindert, um auch Kosten, die dem Anleger entstehen, zu berücksichtigen.

Nur wenn der Basisertrag höher als die vorgenommenen Ausschüttungen des Fonds ist, kommt es zu einer Vorabpauschale. Der Basisertrag kann aber maximal so hoch sein wie die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds, er ist also nach oben gedeckelt.

Der dritte Schritt stellt die tatsächliche Ermittlung der Vorabpauschale dar:

Bei ausschüttenden Fonds:

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen des letzten Kalenderjahres

Bei thesaurierenden, also nicht ausschüttenden Fonds:

Vorabpauschale = Basisertrag

Auf die ermittelte Vorabpauschale wird dann die Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) berechnet. Sofern allerdings ein ausreichend hoher Freistellungsauftrag besteht, wird dieser zuerst um den Betrag der Vorabpauschale reduziert, bevor Steuern fällig werden.[/columnize]

Foto: shutterstock | 1007722072 | Marian Weyo

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